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Stand 21. September 2026 · gültig für alle Neubuchungen ab 21. September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der UrlaubsBegleiter GmbH
für Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen (Servicepakete) auf begleiteten Gruppenreisen
Vorbemerkung: Ein Ansprechpartner für Ihre Reise
Bei den Urlaubsbegleitern bekommen Sie alles aus einer Hand: die Beratung, die Buchung, die Reise selbst und die Pflege, Assistenz und Betreuung unterwegs. Ihr Ansprechpartner vor, während und nach der Reise ist die UrlaubsBegleiter GmbH („die Urlaubsbegleiter“).
Die Reise – Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflugsprogramm – buchen die Urlaubsbegleiter für Sie beim durchführenden Reiseveranstalter, der RUNA REISEN GmbH in Steinhagen („RUNA REISEN“). RUNA REISEN sichert Ihre Zahlungen auf den Reisepreis mit einem Sicherungsschein ab. Alles, was Pflege, Assistenz und Betreuung ist, erbringen die Urlaubsbegleiter selbst: Ihr Servicepaket, von der Abholung an der Haustür bis zur Rückkehr.
Sie erhalten eine Rechnung, auf der beide Bestandteile getrennt ausgewiesen sind: der Reisepreis von RUNA REISEN und das Servicepaket der Urlaubsbegleiter. So ist für Sie und für Ihre Pflegekasse jederzeit nachvollziehbar, welche Leistung von wem stammt.
Rechtlich sind das zwei Verträge: der Pauschalreisevertrag mit RUNA REISEN, für den deren Reisebedingungen gelten, und der Vertrag über das Servicepaket mit den Urlaubsbegleitern, für den diese AGB gelten. Die Einzelheiten finden Sie in den Ziffern 1 und 2.
Auf einen Blick
RUNA REISEN – durchführender Reiseveranstalter
Leistungen: Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflugsprogramm; bei Flugreisen die Flüge
Es gelten: Die Reisebedingungen von RUNA REISEN
Ihre Zahlungen: Reisepreis, abgesichert durch den Sicherungsschein von RUNA REISEN
Bei Fragen und Beanstandungen: Reiseleitung bzw. RUNA REISEN; die Anzeige kann auch über die Urlaubsbegleiter erfolgen
Die Urlaubsbegleiter – Ihr Ansprechpartner
Leistungen: Beratung und Buchung, Pflege-Gespräch, begleitete An- und Abreise ab Haustür im Fahrzeug der Urlaubsbegleiter, Begleitung aller Tagesausflüge und Aktivitäten in der Gruppe, Hilfe bei der Körperpflege, Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung, Pflegehilfsmittel, Begleitteam mit 24-Stunden-Erreichbarkeit, Unterstützung beim Antrag bei der Pflegekasse
Es gelten: Diese AGB
Ihre Zahlungen: Entgelt für das Servicepaket
Bei Fragen und Beanstandungen: Begleitteam vor Ort bzw. die Urlaubsbegleiter
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen („Servicepakete“: Basis-Service, Plus-Service, 1:1-Service, Begleiterpreis), die der Gast im Zusammenhang mit einer begleiteten Gruppenreise mit der UrlaubsBegleiter GmbH, Breite Straße 45, 32657 Lemgo (nachfolgend „die Urlaubsbegleiter“), schließt.
1.2 Die Urlaubsbegleiter sind kein Reiseveranstalter. Durchführender Reiseveranstalter aller in den Katalogen und unter www.urlaubsbegleiter.de ausgeschriebenen Gruppenreisen ist die RUNA REISEN GmbH, Woerdener Straße 5A, 33803 Steinhagen („RUNA REISEN“). Die Urlaubsbegleiter vermitteln den Pauschalreisevertrag zwischen dem Gast und RUNA REISEN; Einzelheiten regelt Ziffer 2.
1.3 Mit der Buchung entstehen zwei Verträge: der Pauschalreisevertrag mit RUNA REISEN (§§ 651a ff. BGB), für den die Reisebedingungen von RUNA REISEN gelten, und der Vertrag über das Servicepaket mit den Urlaubsbegleitern, ein Dienstvertrag, für den diese AGB gelten. Die Leistungen des Servicepakets, einschließlich der begleiteten An- und Abreise ab Haustür, sind Pflege- und Betreuungsleistungen und nicht Bestandteil der Pauschalreise; die Urlaubsbegleiter erbringen sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Beide Leistungen sind aufeinander abgestimmt; dadurch wird weder RUNA REISEN für das Servicepaket noch werden die Urlaubsbegleiter für die Reiseleistungen verantwortlich.
1.4 Aus Gründen der Sicherheit und der Betreuung in der Gruppe setzt die Teilnahme an einer begleiteten Gruppenreise mindestens die Buchung des Basis-Service voraus, für Mitreisende ohne eigenen Unterstützungsbedarf die Buchung des Begleiterpreises. Die Buchung eines Servicepakets setzt umgekehrt eine wirksame Buchung der zugehörigen Gruppenreise bei RUNA REISEN voraus.
1.5 „Gast“ ist die Person, für die die Leistungen erbracht werden. „Kunde“ ist, wer die Buchung vornimmt. Bucht ein Kunde für einen anderen Gast, etwa als Angehöriger, Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer, versichert er, hierzu berechtigt zu sein. Für die Zahlungsverpflichtungen des Gastes haftet der Kunde nur, wenn er dies durch gesonderte, ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
2.1 Die Urlaubsbegleiter vermitteln den Pauschalreisevertrag als Reisevermittler im Sinne von § 651v BGB. Vertragspartner des Gastes für sämtliche Reiseleistungen ist ausschließlich RUNA REISEN. Für den Pauschalreisevertrag gelten die Allgemeinen Reisebedingungen von RUNA REISEN in der bei Buchung gültigen Fassung (www.runa-reisen.de/agb-allgemeine-reisebedingungen). Die Urlaubsbegleiter stellen sie dem Kunden zusammen mit dem gesetzlichen Formblatt und den vorvertraglichen Informationen von RUNA REISEN vor der Buchung zur Verfügung.
2.2 Die Reisebestätigung und den Sicherungsschein von RUNA REISEN übermitteln die Urlaubsbegleiter dem Kunden. Zahlungen auf den Reisepreis nehmen die Urlaubsbegleiter als von RUNA REISEN hierzu ermächtigte Vermittler entgegen und leiten sie an RUNA REISEN weiter; sie wirken gegenüber RUNA REISEN schuldbefreiend. Die Urlaubsbegleiter fordern Zahlungen auf den Reisepreis erst an, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
2.3 Rücktrittserklärungen, Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Gastes zur Reise nehmen die Urlaubsbegleiter für RUNA REISEN entgegen und leiten sie unverzüglich weiter. Rücktritt von der Reise und dessen Kosten, Reiseabsagen, Änderungen von Reiseleistungen sowie Ansprüche wegen Reisemängeln richten sich ausschließlich nach dem Pauschalreisevertrag mit RUNA REISEN.
2.4 Die Urlaubsbegleiter sind nicht bevollmächtigt, für RUNA REISEN Zusagen zu machen, die über die Reiseausschreibung und die Reisebestätigung hinausgehen. Für ihre eigenen Pflichten als Vermittler, insbesondere Informationspflichten und die Haftung für Buchungsfehler (§ 651x BGB), haften die Urlaubsbegleiter nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Servicepakets im Katalog bzw. auf der Website, aus der Buchungsbestätigung und aus der Betreuungsabsprache nach Ziffer 3.4. Ergänzende Absprachen bedürfen der Textform.
3.2 Die Servicepakete umfassen:
Basis-Service (für alle Gäste): begleitete An- und Abreise ab Haustür, der deutschlandweite Haustürtransfer mit pflegerischer Begleitung (Ziffer 3.3); persönliche Assistenz und Betreuung während der gesamten Reise einschließlich der Begleitung aller Tagesausflüge und Aktivitäten; ein rund um die Uhr erreichbarer Ansprechpartner des Begleitteams; Hilfe bei der Körperpflege bis zu zweimal pro Woche; Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung; übliche Pflegehilfsmittel vor Ort nach Absprache.
Plus-Service: alle Leistungen des Basis-Service sowie bis zu zwei pflegerische Leistungen täglich, z. B. morgens und abends Unterstützung beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden.
1:1-Service: alle Leistungen des Plus-Service sowie eine feste Pflegekraft mit bis zu sechs Stunden persönlicher Betreuung täglich, z. B. bei mehrfacher Hilfe am Tag, beim Schieben des Rollstuhls oder beim Anreichen von Essen und Trinken.
Begleiterpreis: für Mitreisende ohne eigenen Pflegebedarf im selben Zimmer; umfasst die begleitete An- und Abreise gemeinsam mit dem Gast, Assistenz, Begleitung und den Ansprechpartner des Begleitteams, nicht jedoch Pflege, Behandlungspflege und Hilfsmittel.
3.3 Begleitete An- und Abreise (Haustürtransfer). Die Abholung an der Haustür und die Begleitung bis in die Unterkunft und zurück sind Betreuungsleistungen der Urlaubsbegleiter. Das Begleitteam unterstützt beim Ein- und Aussteigen, beim Verladen von Rollstuhl und Gepäck, bei Pausen und während der gesamten Fahrt und ist auch unterwegs pflegerisch für den Gast da. Die Fahrt erfolgt im barrierefreien Fahrzeug der Urlaubsbegleiter oder eines von ihnen beauftragten Fahrdienstes, in der Regel als Sammeltransfer mit mehreren Abholadressen; Abholzeiten und Zwischenstopps teilen die Urlaubsbegleiter vor der Reise mit. Bei Flug- und Fernreisen ist die Beförderung zum Reiseziel (Flug, Bahn, Fähre) Reiseleistung von RUNA REISEN; die begleitete An- und Abreise der Urlaubsbegleiter führt dann bis zum Abflug- oder Abfahrtsort und von dort wieder nach Hause, und das Begleitteam begleitet den Gast auch während dieser Beförderung.
3.4 Pflege-Gespräch und Betreuungsabsprache. Vor der Reise führen die Urlaubsbegleiter mit dem Gast und auf Wunsch mit seinen Angehörigen ein Pflege-Gespräch. Darin werden Unterstützungs- und Pflegebedarf, Medikation, Hilfsmittel, Gewohnheiten und Wünsche besprochen und die konkreten Leistungen innerhalb des gebuchten Pakets festgelegt (Betreuungsabsprache). Die Urlaubsbegleiter halten die Betreuungsabsprache in Textform fest und dokumentieren die während der Reise erbrachten pflegerischen Leistungen.
3.5 Gruppenleistung und Begleitteam. Die Leistungen werden, mit Ausnahme des 1:1-Service, durch ein Begleitteam in der Gruppe erbracht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson besteht nicht; die Urlaubsbegleiter können das Begleitteam bei Bedarf wechseln. Pflege- und Assistenzleistungen werden in einer Tagesstruktur erbracht, die sich am Programm der Gruppe orientiert; Wartezeiten sind möglich. Individuelle Wünsche berücksichtigen die Urlaubsbegleiter im Rahmen des Möglichen.
3.6 Grundpflege und Behandlungspflege. Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, bei der Mobilität und bei der Ausscheidung wird durch hierfür geeignete Betreuungs- und Pflegekräfte nach Maßgabe der Betreuungsabsprache erbracht. Behandlungspflege wird nur auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung bzw. eines aktuellen Medikationsplans, nur durch Pflegefachkräfte und nur mit den vom Gast mitgebrachten Medikamenten und Materialien erbracht. Die Urlaubsbegleiter erbringen keine ärztlichen, therapeutischen oder intensivpflegerischen Leistungen und schulden keinen Pflege- oder Heilerfolg.
3.7 Medikamente. Die Urlaubsbegleiter unterstützen den Gast bei der Einnahme seiner Medikamente nach dem Medikationsplan. Die Medikamente sind vom Gast in ausreichender Menge zuzüglich einer Reserve mitzubringen; eine Beschaffung am Urlaubsort können die Urlaubsbegleiter nicht gewährleisten.
3.8 Hilfsmittel. Die Urlaubsbegleiter stellen übliche Pflegehilfsmittel wie Duschstuhl oder Toilettensitzerhöhung nach vorheriger Absprache leihweise zur Verfügung. Besondere Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Lifter) werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegebenenfalls gegen gesondertes Entgelt bereitgestellt. Eigene Hilfsmittel des Gastes, insbesondere Rollstühle, sind in funktionsfähigem Zustand mitzuführen.
3.9 Grenzen der Leistung. Eine durchgehende Beaufsichtigung des Gastes ist nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen werden nicht durchgeführt. Bei akuten Erkrankungen oder Notfällen ziehen die Urlaubsbegleiter ärztliche Hilfe bzw. den Rettungsdienst hinzu und informieren die vom Gast benannte Kontaktperson. Die Kosten ärztlicher und stationärer Behandlung sowie eines etwa erforderlichen Rücktransports trägt der Gast bzw. seine Versicherung.
3.10 Begleitung der Ausflüge und Aktivitäten. Das Ausflugsprogramm ist Bestandteil der Pauschalreise von RUNA REISEN; die Urlaubsbegleiter begleiten und betreuen den Gast dabei und gestalten die Aktivitäten in der Gruppe, z. B. Spaziergänge und gemeinsame Abende, als Teil der Betreuung. Einzelne Ausflüge oder Aktivitäten können aus Gründen der Witterung, der Sicherheit, der Verfügbarkeit vor Ort oder der Tagesverfassung der Gruppe entfallen, verschoben oder durch gleichwertige Alternativen ersetzt werden; für das Ausflugsprogramm sind insoweit die Reisebedingungen von RUNA REISEN maßgeblich. Die Begleitung durch die Urlaubsbegleiter bezieht sich auf das tatsächlich durchgeführte Programm. Ansprüche gegen die Urlaubsbegleiter aus Programmänderungen bestehen nicht.
3.11 Nimmt der Gast einzelne Leistungen des Servicepakets, zu deren Erbringung die Urlaubsbegleiter bereit und in der Lage waren, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung.
4.1 Mit der Buchung, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder online, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrags über das Servicepaket sowie, über die Urlaubsbegleiter als Vermittler, auf Abschluss des Pauschalreisevertrags mit RUNA REISEN ab. An dieses Angebot ist der Kunde sieben Werktage gebunden, bei Online-Buchungen drei Werktage. Eine automatisierte Annahme erfolgt nicht; jede Buchung wird individuell darauf geprüft, ob das Servicepaket und die Reise für den Gast geeignet sind. Eine Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.
4.2 Der Vertrag über das Servicepaket kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung der Urlaubsbegleiter in Textform zustande. Der Pauschalreisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung von RUNA REISEN zustande. Kommt der Pauschalreisevertrag nicht zustande oder wird die Reise von RUNA REISEN abgesagt, entfällt auch der Vertrag über das Servicepaket; auf das Servicepaket geleistete Zahlungen erstatten die Urlaubsbegleiter innerhalb von 14 Tagen.
4.3 Selbstauskunft. Grundlage jeder Buchung sind vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Mobilität, Pflegegrad, Unterstützungs- und Pflegebedarf, Medikation, Hilfsmitteln sowie zu allen gesundheitlichen Umständen, die für die Betreuung in der Gruppe erheblich sind. Änderungen des Gesundheitszustands oder des Bedarfs bis zum Reisebeginn sind den Urlaubsbegleitern unverzüglich mitzuteilen.
4.4 Teilnahmevoraussetzungen. Auf Grundlage der Selbstauskunft und des Pflege-Gesprächs ordnen die Urlaubsbegleiter das passende Servicepaket zu. Die Urlaubsbegleiter können eine Buchung ablehnen, wenn die Betreuung des Gastes in der Gruppe nicht sicher möglich ist. Gäste, die zeitweise der Aufsicht bedürfen, können nur nach individueller Absprache und im dafür geeigneten Paket teilnehmen.
4.5 Kein Widerrufsrecht. Der Vertrag über das Servicepaket sieht Dienstleistungen für einen festen Zeitraum vor, nämlich die gebuchte Reise. Ein Widerrufsrecht besteht deshalb auch dann nicht, wenn der Vertrag telefonisch, per E-Mail, online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn nach Ziffer 7 vom Vertrag zurücktreten. Für den Pauschalreisevertrag richten sich Widerrufs- und Rücktrittsrechte nach dem Gesetz und den Reisebedingungen von RUNA REISEN.
5.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung im Katalog bzw. auf der Website ausgewiesenen Preise. Der Preis des Servicepakets richtet sich nach der Reisedauer. Verbindlich sind die in der Buchungsbestätigung genannten Preise; Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
5.2 Die Urlaubsbegleiter stellen dem Kunden eine Rechnung, in der der Reisepreis (Vertragspartner: RUNA REISEN) und das Entgelt für das Servicepaket (Vertragspartner: die Urlaubsbegleiter) getrennt ausgewiesen sind. Für den Reisepreis gilt Ziffer 2.2; das Entgelt für das Servicepaket steht den Urlaubsbegleitern zu.
5.3 Fälligkeit. Nach Zugang der Buchungsbestätigung, der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins werden eine Anzahlung von 30 % des Entgelts für das Servicepaket und eine Anzahlung von 30 % des Reisepreises innerhalb von sieben Tagen fällig. Die Restzahlung beider Beträge ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann. Bei Buchungen weniger als vier Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Betrag sofort fällig.
5.4 Der Sicherungsschein von RUNA REISEN sichert Zahlungen auf den Reisepreis. Das Entgelt für das Servicepaket ist kein Reisepreis und wird vom Sicherungsschein nicht erfasst.
5.5 Leistet der Kunde die Anzahlung oder die Restzahlung trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, können die Urlaubsbegleiter vom Vertrag über das Servicepaket zurücktreten und eine Entschädigung nach Ziffer 7 verlangen. Die Rechte von RUNA REISEN aus dem Pauschalreisevertrag bleiben unberührt.
5.6 Zuschüsse der Pflegekasse (Ziffer 9) mindern den Rechnungsbetrag nicht. Sie werden nach der Reise von der Pflegekasse unmittelbar an den Gast erstattet.
6.1 Die Urlaubsbegleiter können Leistungen des Servicepakets nach Vertragsschluss ändern, soweit die Änderung unerheblich ist, etwa beim Wechsel von Begleitpersonen oder bei der Anpassung der Tagesstruktur, und sie dem Gast unter Berücksichtigung der Interessen der Urlaubsbegleiter zumutbar ist. Die Urlaubsbegleiter informieren den Gast hierüber unverzüglich in Textform.
6.2 Mehrbedarf vor Reisebeginn. Ergibt sich aus dem Pflege-Gespräch oder aus einer Veränderung des Gesundheitszustands, dass der Bedarf des Gastes das gebuchte Servicepaket übersteigt, bieten die Urlaubsbegleiter die Aufstockung auf das passende Paket zu dem hierfür ausgewiesenen Preis an. Kann der Bedarf auch mit dem höchsten Paket in der Gruppe nicht sicher gedeckt werden oder ist die Reise für den Gast nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr geeignet, teilen die Urlaubsbegleiter dies dem Gast unverzüglich mit; der Gast kann dann vom Vertrag zurücktreten (Ziffer 7). Beruht die fehlende Eignung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, können die Urlaubsbegleiter den Vertrag nach Ziffer 8.2 kündigen.
6.3 Mehrbedarf während der Reise. Stellt sich während der Reise heraus, dass der Bedarf des Gastes das gebuchte Paket übersteigt, stimmen die Urlaubsbegleiter die Aufstockung mit dem Gast bzw. seiner Kontaktperson ab. Unaufschiebbare pflegerische Leistungen erbringen die Urlaubsbegleiter auch ohne vorherige Absprache; sie werden nach dem Preis des passenden Pakets anteilig für die verbleibenden Reisetage berechnet.
7.1 Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag über das Servicepaket zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber den Urlaubsbegleitern zu erklären; Textform wird empfohlen. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei den Urlaubsbegleitern. Reisebeginn ist der in der Reisebestätigung genannte Tag der Abholung.
7.2 Da Servicepaket und Gruppenreise nur gemeinsam gebucht werden können, gilt der Rücktritt vom Servicepaket zugleich als Rücktritt von der Reise und umgekehrt. Die Urlaubsbegleiter leiten die Erklärung an RUNA REISEN weiter (Ziffer 2.3). Die Entschädigung für den Rücktritt von der Reise richtet sich nach den Reisebedingungen von RUNA REISEN; die Entschädigung für das Servicepaket nach dieser Ziffer. Beide fallen nebeneinander an, jeweils berechnet auf den betreffenden Betrag.
7.3 Tritt der Gast zurück oder tritt er die Reise nicht an, verlieren die Urlaubsbegleiter den Anspruch auf das Entgelt. Sie können stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die folgenden Pauschalen wurden unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktritt und Reisebeginn, der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerbs festgelegt; sie tragen dem Umstand Rechnung, dass Begleitteam, Fahrzeuge und Begleiterzimmer je Reisegruppe verbindlich und langfristig geplant werden und nur begrenzt anderweitig verwendbar sind. Die Entschädigung beträgt, bezogen auf das Entgelt für das Servicepaket:
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 30 %
vom 89. bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 50 %
vom 59. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 70 %
vom 29. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 85 %
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise: 95 %
7.4 Dem Gast bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass den Urlaubsbegleitern kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.
7.5 Die Urlaubsbegleiter behalten sich vor, anstelle der Pauschale eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu verlangen, wenn sie nachweisen, dass wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. Sie haben die Entschädigung in diesem Fall unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung konkret zu beziffern und zu belegen.
7.6 Wird die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht durchgeführt oder kann der Gast deshalb entschädigungsfrei von der Reise zurücktreten, verlangen auch die Urlaubsbegleiter keine Entschädigung.
7.7 Ersatzperson. Bis sieben Tage vor Reisebeginn kann der Gast verlangen, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt, sofern dieser die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, ein Pflege-Gespräch geführt wurde und das gebuchte Servicepaket seinem Bedarf entspricht. Mehrkosten trägt der Gast. Für den Eintritt in den Pauschalreisevertrag gelten die Reisebedingungen von RUNA REISEN.
7.8 Empfehlung Reiseversicherung. Die Urlaubsbegleiter empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung sowie einer Auslandsreisekrankenversicherung mit Rücktransport. Die Versicherungssumme sollte den Reisepreis und das Entgelt für das Servicepaket umfassen. Ein passendes Versicherungsangebot erhalten Gäste über RUNA REISEN; die Urlaubsbegleiter stellen auf Wunsch den Kontakt her.
8.1 Sagt RUNA REISEN die Reise ab, gilt Ziffer 4.2 Satz 3.
8.2 Die Urlaubsbegleiter können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast trotz Abmahnung nachhaltig stört, sich oder andere gefährdet oder sich in einem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung gerechtfertigt ist, oder wenn der Kunde schuldhaft unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben nach Ziffer 4.3 gemacht hat und dies die Betreuung objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt. Kündigen die Urlaubsbegleiter, behalten sie den Anspruch auf das Entgelt, müssen sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Die Kosten eines vorzeitigen Rücktransports trägt der Gast.
8.3 Erkrankt der Gast während der Reise so, dass eine Versorgung in der Gruppe nicht mehr möglich ist, organisieren die Urlaubsbegleiter im Rahmen des Zumutbaren ärztliche Hilfe, den Kontakt zur Kontaktperson und, auf Kosten des Gastes bzw. seiner Versicherung, den Rücktransport. Die Urlaubsbegleiter erstatten in diesem Fall die durch den Abbruch ersparten Aufwendungen.
8.4 Wird die Leistungserbringung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, etwa Naturereignisse, behördliche Anordnungen oder Epidemien, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Seiten den Vertrag kündigen. Die Urlaubsbegleiter können für bereits erbrachte Leistungen eine angemessene Vergütung verlangen.
9.1 Die Urlaubsbegleiter sind kein nach § 72 SGB XI zugelassener Pflegedienst und kein Leistungserbringer der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung. Die Leistungen des Servicepakets werden privat vereinbart und vom Gast selbst vergütet. Eine Abrechnung der Urlaubsbegleiter mit Pflege- oder Krankenkassen findet nicht statt.
9.2 Der Gast kann nach der Reise bei seiner Pflegekasse die Erstattung von Kosten des Servicepakets beantragen, insbesondere als Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) oder über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, hängt allein von den gesetzlichen Voraussetzungen und der Entscheidung der Pflegekasse im Einzelfall ab, unter anderem vom Pflegegrad, von der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson, vom noch verfügbaren Jahresbudget und von der fristgerechten Antragstellung. Die Urlaubsbegleiter kennen die individuellen Leistungsvoraussetzungen des Gastes nicht und prüfen sie nicht verbindlich.
9.3 Die Urlaubsbegleiter unterstützen den Gast als kostenlose Nebenleistung dabei, die für den Antrag üblicherweise benötigten Unterlagen zu erhalten: eine Rechnung, in der die Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art, Umfang und Zeitraum aufgeschlüsselt sind, sowie auf Wunsch eine Leistungsbescheinigung auf Grundlage der Pflegedokumentation nach Ziffer 3.4. Auf Wunsch helfen die Urlaubsbegleiter beim Ausfüllen des Antragsformulars der Pflegekasse. Diese Unterstützung ist keine Rechtsberatung und begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.
9.4 Angaben in Katalogen, auf der Website oder in Beratungsgesprächen zu möglichen Zuschüssen und Höchstbeträgen sind allgemeine, unverbindliche Informationen zum jeweils genannten Stand und keine Zusicherung. Die Zahlungspflicht des Kunden gegenüber den Urlaubsbegleitern besteht unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe die Pflegekasse erstattet. Eine Verrechnung erwarteter Zuschüsse mit dem Rechnungsbetrag erfolgt nicht. Für die fristgerechte Antragstellung ist der Gast selbst verantwortlich.
10.1 Der Gast führt gültige Reisedokumente, seine Versichertenkarte, die Angaben zu einer Kontaktperson für Notfälle sowie, soweit vorhanden, Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis in Kopie mit.
10.2 Der Gast bringt einen aktuellen Medikationsplan, die ärztlichen Verordnungen für Behandlungspflege sowie seinen persönlichen Pflege- und Inkontinenzbedarf mit; für Medikamente und Hilfsmittel gelten die Ziffern 3.7 und 3.8. Von den Urlaubsbegleitern gestellte Hilfsmittel sind pfleglich zu behandeln.
10.3 Beanstandungen der Leistungen des Servicepakets sind unverzüglich dem Begleitteam vor Ort mitzuteilen, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Für Beanstandungen der Reiseleistungen gilt Ziffer 2.3.
10.4 Der Gast nimmt auf die anderen Mitglieder der Gruppe Rücksicht und befolgt die Anweisungen des Begleitteams in Fragen der Sicherheit.
11.1 Die Urlaubsbegleiter haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Urlaubsbegleiter, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Für sonstige Schäden aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf, haften die Urlaubsbegleiter begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.3 Für die Reiseleistungen haften die Urlaubsbegleiter nicht; insoweit gilt Ziffer 2.3. Die Haftung der Urlaubsbegleiter für ihre eigenen Pflichten als Vermittler nach Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
11.4 Die Urlaubsbegleiter schulden keinen Pflege- oder Heilerfolg (Ziffer 3.6). Für Wertsachen und mitgeführte Hilfsmittel haften die Urlaubsbegleiter nur nach Maßgabe der Ziffern 11.1 und 11.2.
12.1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Leistungen verarbeiten die Urlaubsbegleiter personenbezogene Daten des Gastes einschließlich Gesundheitsdaten (Pflegegrad, Diagnosen, Medikation, Hilfsmittelbedarf, Pflegedokumentation). Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), die mit der Buchung erteilt wird und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Ohne diese Einwilligung können die Urlaubsbegleiter die Leistungen nicht erbringen.
12.2 Die Urlaubsbegleiter geben Daten nur weiter, soweit dies zur Durchführung erforderlich ist: an RUNA REISEN (Buchungsdaten sowie reiserelevante Angaben zu Mobilität und Zimmerbedarf), an das eingesetzte Begleitteam und im Notfall an Ärzte und Rettungsdienste. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Urlaubsbegleiter unter www.urlaubsbegleiter.de/recht/datenschutz.
13.1 Die Urlaubsbegleiter nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu nicht verpflichtet.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
13.3 Für Klagen der Urlaubsbegleiter gegen Kunden, die Kaufleute oder juristische Personen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Lemgo als Sitz der UrlaubsBegleiter GmbH Gerichtsstand.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
UrlaubsBegleiter GmbH – Anbieterin der Servicepakete („die Urlaubsbegleiter“)
Breite Straße 45, 32657 Lemgo
Postanschrift: Postfach 153, 32657 Lemgo
Geschäftsführer: Patrick Greve
Telefon +49 (0) 5204 922 782 · service@urlaubsbegleiter.de · www.urlaubsbegleiter.de
RUNA REISEN GmbH – durchführender Reiseveranstalter
Woerdener Straße 5A, 33803 Steinhagen, Geschäftsführer: Falk Olias, HRB 7350 Amtsgericht Gütersloh, USt-IdNr. DE248618834. Allgemeine Reisebedingungen: www.runa-reisen.de/agb-allgemeine-reisebedingungen
Stand: 21.09.2026 · gültig für alle Neubuchungen ab 21.09.2026